§ 3 der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AMVersVO regelt das Stückeln – also die Möglichkeit der Apotheke, bei Nichtvorrätigsein der verordneten Tablettenmenge in einer Packung diese durch mehrere kleinere Packungen zu ersetzen. Die abgegebenen Packungen werden unter Angabe der jeweils zugehörigen Pharmazentralnummern zeilenweise abgerechnet. Zusätzlich muss die Apotheke das Sonderkennzeichen 02567024 samt Faktor „5“ oder „6“ auf dem Verordnungsblatt auftragen. Die Apotheke trägt zusätzlich das Sonderkennzeichen 02567024 samt Faktor „5“ oder „6“ entsprechend der Technischen Anlage 1 zu § 300 SGB V auf dem Verordnungsblatt auf.“ In den Fällen, in denen keine spezifische PZN (Pharmazentralnummer) vergeben ist, sind die Sonderkennzeichen nach Anlage 1 der Technischen Anlage zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V zu verwenden. Häufig findet das Sonderkennzeichen bzw. die Sonder-PZN „02567024“ Anwendung, die in Kombination mit verschiedenen Faktoren auf das Rezept gedruckt wird. Dabei stehen die Faktoren für folgende Fälle: Beispiele: Rezepturen (09999011), einzeln importierte verschreibungspflichtige Arzneimittel (09999117) In welche Richtung geht die AM Versorgung? Ich hab das bisher nicht gebraucht. Wird mit erheblicher Verschlechterung gerechnet? Securpharm wird bei Abrechnung der ersten Auseinzelung (Taxierung der gesamten Packung) ausgebucht – damit ist die angebrochene Packung aus der Datenbank weg. Die restlichen Blisterstreifen können ohne weitere Verifikation / Ausbuchung abgegeben werden. Es muß in der Apotheke dafür Sorge getragen werden, dass der restliche Inhalt der Packung entweder im Rahmen einer weiteren Auseinzelung abgegeben oder verworfen wird – ein Auffüllen, wenn die kleinere Packung wieder lieferbar ist, darf natürlich NICHT erfolgen! Beispiel Cotrim forte: nur 50er Packungen lieferbar verordnet: 20 Tbl. Ausbuchung erste Abgabe: ganze Packung mit Sonderkennzeichen für Auseinzelung taxieren, Ausbuchung der Packung bei Securpharm, Rest in der Packung: 30 Tbl. nächste Verordnung über 20 Tbl.
–> Entnahme aus der angebrochenen Packung, Kopie des Beipackzettels dazu, Abrechnung mit Sonder-PZN und Preis 6,90 (5,80 + MWSt), Zuzahlung 5,00 Euro, Rest in der Packung: 10 Tbl. Verordnung über 10 Tbl. –> s. o. „Stückelt die Apotheke die Anzahl der Packungen, werden entsprechend § 1 Absatz 3 Satz 4 Ziffer 2 SARS-CoV-2-AMVersVO die abgegebenen Packungen unter Angabe der jeweils zugehörigen Pharmazentralnummern zeilenweise abgerechnet. Seit dem 22. April 2020 gelten durch Inkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung gewisse Erleichterungen für Apotheken: Sie dürfen unter anderem den Botendienst abrechnen, Teilmengen aus Arzneimittelpackungen entnehmen und „Stückeln“. Nur: Wie können Apotheken dies abrechnen? Eine Sonder-PZN für den Botendienst gibt es bereits seit Ende April, nun werden auch Stückeln und Auseinzeln in der Praxis sicher umsetzbar: Die Sonder-Pharmazentralnummern sind da.
DAV und GKV-Spitzenverband haben sich kurzfristig auf eine Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AMVersVO geeinigt. Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVersVO) soll den verschärften Arbeitsbedingungen der Apotheker während der Coronapandemie Rechnung tragen. Mit ihrem Inkrafttreten am 22. April 2020 wurden einige Erleichterungen für Apotheken geschaffen, unter anderem darf der Botendienst abgerechnet werden, auch soll die Patientenversorgung vereinfacht werden, indem Stückeln oder das Auseinzeln aus Arzneimittelpackungen ausdrücklich erlaubt sind. Nur: Wie sollen Apotheken das abrechnen? von Karl Friedrich Müller am 09.05.2020 um 13:25 Uhr Seit Ende April gibt es zumindest Abrechnungsregeln für den Botendienst und eine entsprechende Botendienst-Sonder-PZN dafür.