Baumusterprüfung pflicht

Für die in Anhang IV genannten Maschinen oder Sicherheitsbauteile, für die harmonisierte Normen nicht eingehalten werden oder nicht vorhanden sind, ist entweder eine EG-Baumusterprüfung durchzuführen oder das in Anhang X beschriebene vollständige Qualitätssicherungsverfahren einzuhalten. Beide Optionen erfordern die Einbeziehung einer benannten Stelle. Wird das in Anhang IV angegebene Erzeugnis nach harmonisierten Normen hergestellt, so sieht die Maschinenrichtlinie ferner das in Anhang VIII beschriebene Konformitätsbewertungsverfahren mit internen Kontrollen der Herstellung durch den Hersteller selbst vor. Die CE-Kennzeichnung ist für bestimmte Produktgruppen, die für den Verkauf innerhalb der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), der Türkei und (zumindest bis zum Ende der Brexit-Übergangszeit) des Vereinigten Königreichs bestimmt sind, obligatorisch. Die Hersteller von Inland hergestellten Produkten und die Importeure von Waren aus anderen Ländern bestätigen, dass die Mitnahme von Waren mit CE-Zeichen den EU-Normen entspricht. Nach erfolgreicher EG-Baumusterprüfung erhält der Hersteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung. Die Baumusterprüfbescheinigungen sind auf fünf Jahre begrenzt und dienen als Grundlage für die Konformitätserklärung des Herstellers. Der Hersteller ist verpflichtet, die benannte Stelle unverzüglich über Änderungen an den jeweiligen Produkten zu informieren. Maschinen und ihre Sicherheitskomponenten dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EU-Maschinenrichtlinie (MD) 2006/42/EG (PDF, 1,3 MB) entsprechen. In der Regel kann der Hersteller die Konformitätsbewertung seines Produkts in eigener Verantwortung durchführen, bevor er seine Konformität mit der Richtlinie erklärt. Je nach den Umständen kann die Beteiligung einer benannten Stelle, die eine EG-Baumusterprüfung durchführt, für die Konformitätserklärung für Maschinen und Sicherheitsbauteile, die in Anhang IV der Maschinenrichtlinie aufgeführt sind, erforderlich sein. Die IFA wird von der Europäischen Kommission für die Durchführung von EG-Baumusterprüfungen angemeldet und unter der ID-Nummer 0121 registriert.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle der IFA tauscht auch Erfahrungen mit den für Maschinen in Europa zuständigen prüfstellen Prüfstellen aus und legt ihre Prüferfahrung in europäischen und globalen Standardsetzungsverhandlungen zur Verfügung. Das Verfahren ist nicht immer ein Selbstdeklarationsverfahren, es gibt verschiedene “Bescheinigungswege” zur Konformität, die von der Richtlinie und der Einstufung des Produkts abhängen. Viele Produkte (z. B. invasive medizinmedizinische Geräte oder Feueralarm- und Feuerlöschanlagen, Druckgeräte, Aufzüge usw.) sind in den meisten Fällen zwingend verpflichtet, einen autorisierten Dritten, z. B. eine “benannte Stelle”, zu beteiligen. In der Regel kann der Hersteller eine benannte Prüfstelle jederzeit mit einer Typprüfung seines Produkts beauftragen.

Für Produkte, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind, erhält er eine Baumusterprüfbescheinigung, die die Konformität mit der Maschinenrichtlinie bestätigt, sobald die Prüfungen bestanden und weitere Anforderungen erfüllt sind. In einem solchen Test werden in den IFA-Labors zahlreiche Material-, Konstruktions- und Funktionstests durchgeführt, um die individuelle Einhaltung der Richtlinie zu untersuchen. Ab 2019[update] war die CE-Kennzeichnung von den Ländern des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens (CEFTA) nicht vorgeschrieben, aber die Mitglieder Albanien, Nordmakedonien, Serbien und Montenegro haben sich um die Mitgliedschaft in der Europäischen Union beworben und übernehmen viele ihrer Standards innerhalb ihrer Rechtsvorschriften (wie die meisten mitteleuropäischen ehemaligen Mitgliedsländer der CEFTA, die der EU vor ihrem Beitritt beigetreten sind). Ein Leitfaden für die Umsetzung von Richtlinien auf der Grundlage des neuen Konzepts und des Gesamtansatzes (der “Blaue Leitfaden”) wurde erstmals im Jahr 2000 von der Europäischen Union veröffentlicht. Aktualisierte Versionen wurden am 28. Februar 2014[7] und am 26. Juli 2016 veröffentlicht. [8] Ab Oktober 2019[update] hat die Marke weder einen Unicode-Codepunkt noch einen in Aussicht. [22] Nach den Unicode-Prinzipien ist die Marke eine Schriftwahl für die beiden gewöhnlichen Großbuchstaben C und E mit einer spezifischen Kerning-Anordnung.